Angebotene Jugendhilfemaßnahmen und Zielgruppen:

  • Sozialpädagogische Familienhilfe (§§27,31 und 36 SGB VIII)

Die Sozialpädagogische Familienhilfe (SPFH) ist eine komplexe Hilfeleistung, bei der eine feste Bezugsperson der Familie über einen längeren Zeitraum Beratung und praktische Unterstützung in Bereichen des alltäglichen Lebens und bei persönlichen Beziehungen gibt.

  • Erziehungsbeistandschaft (§30 SGB VIII,§12 Abs. 1 Nr. 1 JGG)

Die Erziehungsbeistandschaft ist eine intensive, methodisch zu leistende Hilfe für Minderjährige mit familiär bedingten Erziehungs- bzw. Entwicklungsdefiziten.

  • Betreutes Wohnen (§34 SGB VIII)

Das Betreute Wohnen stellt eine Hilfeform für Jugendliche ab 16 Jahren dar, die bereits über ein hohes Maß an Selbständigkeit verfügen und in der eigenen Wohnung betreut werden.

  • Gemeinsame Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder (§19 SGB VIII)

Bei dieser Hilfeform werden Mütter und Väter, die alleine für mindestens ein Kind unter sechs Jahren zu sorgen haben sowie schwangere Jugendliche und Frauen in einer eigenen Wohnung betreut.

  • Hilfe für junge Volljährige/Nachbetreuung (§41 SGB VIII)

Diese Maßnahme ist indiziert, wenn der Antragsteller bereits vor der Volljährigkeit im Rahmen der Jugendhilfe betreut wurde oder falls sie für eine eigenverantwortliche Lebensführung erst später notwendig wird.

  • Eingliederungshilfe (§35 SGB VIII)

Die Eingliederungshilfe bezieht sich laut Gesetz auf Kinder und Jugendliche, die seelisch behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind und soll eine positive Integration des Kindes / Jugendlichen in das Familiensystem unterstützen.

  • Clearing (§27 SGB VIII i.V.m. §§ 28, 36 SGB VIII)

Unter Clearing verstehen wir die in der Regel dreimonatige Abklärung und Einschätzung der familiären und erzieherischen Fähigkeiten und die abschließende Empfehlung einer oder mehrerer Maßnahmen der Erziehungs- und Jugendhilfe.

  • Ambulante Betreuung unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge

Diese Betreuungsform findet nach Bekanntwerden des Status als unbegleiteter minderjähriger Flüchtling in der jeweiligen Wohnsituation (Erstaufnahme, GU, WG) statt und hat die Verselbständigung und Integration des / der Jugendlichen als primäre Ziele.

Sie kann ebenso für Flüchtlingsfamilien genutzt werden.

  • Aufsuchende Familientherapie (§27, Abs.3 SGB VIII)

Die aufsuchende Familientherapie (AFT) ist eine ambulante Intervention und Sonderform der klassischen Familientherapie, bei der jeweils zwei systemische Fachkräfte in einem klar umschriebenen Setting eine Familie im eigenen Zuhause therapeutisch begleiten.

 

Zwischen all diesen Maßnahmen (mit Ausnahme der Aufsuchenden Familientherapie) sind selbstverständlich auch einzelfallorientierte, bedarfsgerechte und im Hilfeplan formulierte Mischformen möglich.