Wenn Sie:

  • mindestens ein minderjähriges (Stief-, Pflege-) Kind / Jugendlichen haben und in einer Erziehungssituation stehen, aus der Sie keinen Ausweg mehr sehen,
  • Jugendlicher sind und alleine mit einer neuen Lebenssituation / Wohnsituation klarkommen müssen, aber nicht wissen, wie,
  • minderjährig sind und ein Kind erwarten, Ihre Schul- oder Berufsausbildung gefährdet ist, und Sie alleine nicht weiter wissen,
  • junge/r Alleinerziehende/r sind und mindestens ein Kind unter 6 Jahren zu versorgen haben, Ihnen fehlen aber die nötigen Lösungen,
  • für Ihr Kind eine psychiatrische Diagnose vorliegen haben und Sie benötigen Hilfsangebote,
  • bereit sind Hilfe zu suchen, anzunehmen und sich auf Neues einzulassen,

dann kommen die Maßnahmen nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) in Frage, die von uns angeboten werden.

Was müssen Sie tun?

  • Als Personensorgeberechtigter
  • Als Minderjähriger
  • Als Heranwachsender


Wenden Sie sich an Ihr zuständiges Jugendamt und lassen Sie sich dort von einem Mitarbeiter der Erzieherischen Jugendhilfe bzw. des Allgemeinen Sozialdienstes beraten. Die Telefonnummern und Adressen des Jugendamtes finden Sie im Telefonbuch unter Landkreis bzw. Stadtverwaltungen.

Das Jugendamt prüft die Voraussetzungen, klärt die Kostenfrage und leitet bei Bedarf eine angemessene Maßnahme ein, in der Regel nach Vorgesprächen mit Ihrer/m FamilienhelferIn und dem Jugendamt.

In jedem Fall müssen vor dem Beginn einer Jugendhilfemaßnahme die Personensorgeberechtigten einen "Antrag auf Hilfe zur Erziehung" beim Jugendamt stellen. Dies gilt auch, wenn ein/e Jugendliche/r selbst zunächst ohne seine Sorgeberechtigten den Kontakt zum Jugendamt hergestellt hat.

Als Heranwachsende/r, also im Alter zwischen 18 und 21 Jahren, beantragen Sie selbst die Maßnahme, auch wenn Sie noch im Haushalt der Eltern leben.